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Ilvesheim erhält vom Land 500.000 Euro Städtebauförderung

Die Gemeinde Ilvesheim erhält weitere 500.000 Euro aus dem Städtebauprogramm des Landes für ihre laufende städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Nördlich des Kanals/Feudenheimer Straße“. Die Förderung stammt vom Wirtschaftsministerium in Stuttgart. Das gaben die Landtagsabgeordneten der Regierungskoalition, Julia Philippi und Uli Sckerl bekannt. „Ich freue mich sehr, dass Ilvesheim seine städtebauliche Sanierung und Erneuerung in diesem seit 2011 bestehenden Sanierungsgebiet fortsetzen wird. Es geht um die Modernisierung und Instandsetzung des privaten Gebäudebestandes. Das Land hat seine Finanzhilfen damit deutlich erhöht“, sagte Julia Philippi (CDU). „Mit der Städtebauförderung wollen wir die Attraktivität der Wohn- und Arbeitsverhältnisse in diesem Quartier weiter steigern. Die Menschen sollen sich dort wohlfühlen, auch ältere Ortsteile sollen lebenswert bleiben“, sagte Uli Sckerl (GRÜNE).

Die Abgeordneten informierten weiter, dass 2018 knapp 250 Millionen Euro aus Landes- und Bundesmitteln zur städtebaulichen Erneuerung zur Verfügung stehen. Die Mittel dienten auch dem Klimaschutz, da zu den vorrangig geförderten Maßnahmen Energieeinsparungen und die Erneuerung der energetischen Versorgung von Wohnhäusern gehöre. Schließlich sei es ein politisches Ziel der grün-schwarzen Koalition, der Innenentwicklung den Vorzug zu geben, damit wertvolle Flächen geschützt werden können.


Neue Datenschutz-Grundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die neue Datenschutz-Grundverordnung. Der Datenschutz ist eine der größten und wichtigsten Fragen unseres Jahrhunderts. Diese Verordnung ist ein Meilenstein hin zu starken Bürger- und Verbraucherrechten im digitalen Leben von Morgen und löst den Flickenteppich vorheriger Regelungen in den 28 Mitgliedstaaten ab. Die Grünen im Europaparlament haben mit ihrem Berichterstatter Jan Philipp Albrecht diese Datenschutz-Grundverordnung maßgeblich mit auf den Weg gebracht! Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist künftig das einheitliche, starke Datenschutzgesetz für alle 500 Millionen BürgerInnen der Europäischen Union.

Sie schafft Transparenz, gibt den VerbraucherInnen auf dem gesamten EU-Binnenmarkt durchsetzbare Rechte und sorgt für faire Wettbewerbsbedingungen sowie Rechtssicherheit auf Seiten der Unternehmen. Die Idee der informierten Einwilligung ist der Kern der Verordnung. Nur wenn ich mich frei entscheiden kann, ob meine Daten erhoben werden dürfen oder eben nicht, ist die informationelle Selbstbestimmung überhaupt möglich. Mit der Datenschutzgrundverordnung wird außerdem – als Weiterentwicklung des bereits existierenden Rechts auf Löschung – ein „Recht auf Vergessenwerden“ gesetzlich verankert. Wer möchte, dass seine persönlichen Daten gelöscht werden, kann sich dafür direkt an Google, Facebook und Co. wenden.

Die Einführung der neuen Regeln bedeutet an einigen Stellen gerade für Vereine oder kleinere Unternehmen eine Umstellung. Generell setzt die DSGVO auf einen ,risiko-basierten Ansatz‘. Das heißt, dass sich der Aufwand für den Datenschutz im Verhältnis zum bestehenden Risiko der Datenverarbeitung für die Betroffenen bewegen muss. Wer also viele und auch noch sensible Daten verarbeitet, hat natürlich höhere Pflichten etwa bei der IT-Sicherheit oder den Zugangskontrollen als der Bäcker um die Ecke, der nur auf einem iPad notiert, wer für nächsten Samstag wie viele Brötchen bestellt hat. Aber natürlich macht es auch im Verein oder kleinen Betrieb Sinn, dass nicht alle Mitarbeiter oder Ehrenamtliche auf die Kunden- oder Mitgliederdaten zugreifen können. Um die personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung zu schützen, seien Standardmaßnahmen im Regelfall ausreichend. Dazu gehörten unter anderem aktuelle Betriebssysteme und Anwendungen, Passwortschutz, regelmäßige Backups, Virenscanner und Benutzerrechte.

Befürchtungen vor drohenden Bußgeldern sind unbegründet. Die DSGVO sieht zwar hohe mögliche Bußgelder vor – bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 4 Prozent des Weltjahresumsatzes. Die Betonung liegt hier aber auf ,mögliche Bußgelder‘. Denn mögliche Maßnahmen der Behörden müssen immer verhältnismäßig sein.

In den meisten Fällen heißt das: Beratung statt Bestrafung. Das ist auch unser Grundsatz in Baden-Württemberg. Der Artikel 83(2) der Europäischen Verordnung gibt außerdem eine Liste von Kriterien für die Bußgelder, woraus klar wird, dass z.B. Wiederholungstäter, die mit Vorsatz und Gewinnerzielungsabsicht besonders viele Daten rechtswidrig verarbeiten, die hohen Strafen befürchten müssen – nicht aber der kleine Verein, der aus Unkenntnis gehandelt hat. (Quelle: Uli Sckerl MdL)

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